Über unsProdukteImpressionenKontaktPartnerSeminareJobbörse                    

Therapiedreiräder als Hilfsmittel

In diesem Fall streiteten sich die Beteiligten (2002 geborener Kläger / Krankenkasse) um die Bewilligung eines Therapiedreirades. Hier gab der behandelnde Kinderarzt an, dass das Therapierad der Förderung des Muskeltonus, des Gangbildes und der Durchblutung dienen sollte. Ferner sollte durch das Bewegungstraining die Infektanfälligkeit reduziert werden. Zugleich gab der Kinderarzt an, dass das Hilfsmittel nur unter Anleitung und Beaufsichtigung einer Bezugsperson genutzt werden könne.

MOMO 26"
Die Beklagte erbat daraufhin eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). In seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 22.07.2008 teilte der MDK mit, dass die Versorgung mit dem Therapierad weder sachgerecht noch begründet sei. Für den Einsatz bestehe zum einen keine medizinische Indikation. Zum anderen sei eine eigentätige sinnvolle Nutzung des verordneten Fahrrades ohne wesentliches Risiko der Eigen- und Fremdgefährdung nicht vorstellbar. Das von dem Bundessozialgericht formulierte Therapieziel - Integration in eine Gruppe Gleichaltriger - sei nicht zu realisieren, weil eine Begleitperson ständig anwesend sein müsse.

Die Beklagte lehnte die Bewilligung des Therapiedreirades auf Grundlage der sozialmedizinischen Stellungnahme mit Bescheid vom 29.07.2008 ab. Gegen die Entscheidung legte die Mutter des Klägers unter dem 20.08.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung legte sie einen Befundbericht des Klinikum der VA-Universität und des Behinderten-Werkes Z. e.V. vor. Die Beklagte schaltete daraufhin erneut den MDK ein. In der Stellungnahme vom 26.09.2008 wurde mitgeteilt, dass das verordnete Dreirad alle Merkmale eines handelsüblichen Fahrrades aufweise. Es sei somit ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und gehöre damit nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen. Zudem sei die selbstständige und eigenverantwortliche Nutzung nicht möglich. Sie sei aber ein wesentliches Element der therapeutischen Wirkung.

Mit Bescheid vom 16.12.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung zu einer eigenbestimmten und selbstständigen Fortbewegung nicht in der Lage sei. Das Ziel der sozialen Integration sei nicht möglich, da die Nutzung ausschließlich unter Aufsicht erfolgen würde.

Unter dem 16.01.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Fulda.

Das Sozialgericht erklärte die Klage für zulässig und begründet.

Der Bescheid vom 29.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Therapiedreirad gemäß des Kostenvoranschlages des Sanitätshauses U. vom 04.07.2008 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Lesen Sie hier den ganzen Ablauf dieses Falles.

   Home   Impressum   Jobbörse  AGB

Wir sind Vertriebspartner von PATRON
Unsere neue MADITA
Therapiedreiräder als Hilfsmittel