Therapiedreiräder als Hilfsmittel |
|
In diesem Fall streiteten sich die Beteiligten (2002 geborener
Kläger / Krankenkasse) um die Bewilligung eines
Therapiedreirades. Hier gab der behandelnde Kinderarzt an, dass das
Therapierad der Förderung des Muskeltonus, des Gangbildes und der
Durchblutung dienen sollte. Ferner sollte durch das
Bewegungstraining die Infektanfälligkeit reduziert werden. Zugleich
gab der Kinderarzt an, dass das Hilfsmittel nur unter Anleitung und
Beaufsichtigung einer Bezugsperson genutzt werden könne.
|
 |
| Die Beklagte erbat daraufhin eine Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). In seinem
sozialmedizinischen Gutachten vom 22.07.2008 teilte der MDK mit,
dass die Versorgung mit dem Therapierad weder sachgerecht noch
begründet sei. Für den Einsatz bestehe zum einen keine medizinische
Indikation. Zum anderen sei eine eigentätige sinnvolle Nutzung des
verordneten Fahrrades ohne wesentliches Risiko der Eigen- und
Fremdgefährdung nicht vorstellbar. Das von dem Bundessozialgericht
formulierte Therapieziel - Integration in eine Gruppe
Gleichaltriger - sei nicht zu realisieren, weil eine Begleitperson
ständig anwesend sein müsse. |
|
Die Beklagte lehnte die Bewilligung des
Therapiedreirades auf Grundlage der sozialmedizinischen
Stellungnahme mit Bescheid vom 29.07.2008 ab. Gegen die
Entscheidung legte die Mutter des Klägers unter dem 20.08.2008
Widerspruch ein. Zur Begründung legte sie einen Befundbericht des
Klinikum der VA-Universität und des Behinderten-Werkes Z. e.V. vor.
Die Beklagte schaltete daraufhin erneut den MDK ein. In der
Stellungnahme vom 26.09.2008 wurde mitgeteilt, dass das verordnete
Dreirad alle Merkmale eines handelsüblichen Fahrrades aufweise. Es
sei somit ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und gehöre
damit nicht zu den Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherungen. Zudem sei die selbstständige und
eigenverantwortliche Nutzung nicht möglich. Sie sei aber ein
wesentliches Element der therapeutischen Wirkung.
|
|
Mit Bescheid vom 16.12.2008 wies die
Beklagte den Widerspruch zurück. Die Entscheidung wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger aufgrund seiner
Erkrankung zu einer eigenbestimmten und selbstständigen
Fortbewegung nicht in der Lage sei. Das Ziel der sozialen
Integration sei nicht möglich, da die Nutzung ausschließlich unter
Aufsicht erfolgen würde.
|
|
Unter dem 16.01.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht
Fulda.
|
|
Das Sozialgericht erklärte die Klage für zulässig und
begründet.
Der Bescheid vom 29.07.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem
Kläger ein Therapiedreirad gemäß des Kostenvoranschlages des
Sanitätshauses U. vom 04.07.2008 zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Klägers.
|
| Lesen Sie hier den ganzen Ablauf dieses
Falles. |
|